"Das Entscheidungskriterium dafür, was eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs und was ein Notenschutz ist, ist die Zielsetzung der Prüfung."
Ein Nachteilsausgleich soll – wie der Name sagt – bestehende Nachteile ausgleichen.
Eine Brille und ein Hörgerät sind Mittel des Nachteilsausgleichs. Um einen bestehenden Nachteil tatsächlich auszugleichen, müssen sie allerdings zur bestehenden Einschränkung passen.
Ein Hörgerät kann einem schwerhörigen Schüler helfen, nicht jedoch einem kurzsichtigen. Ebenso braucht eine schwerhörige Schülerin ein passendes Hörgerät und eine Brille, wenn zusätzlich eine Sehbehinderung besteht.
So kann eine Arbeitszeitverlängerung bei einer Klassenarbeit ein Nachteilsausgleich sein, oft aber kein ausreichender. Häufig können technische Hilfsmittel (z. B. für das Vorlesen lassen des Textes durch elektronische Geräte) Teil eines wirkungsvollen Nachteilsausgleichs sein. Dies wird noch viel zu wenig genutzt.
finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesverbands <Link>
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"Niemand darf wegen Leistungen im Rechtschreiben innerhalb der Schullaufbahn (das gilt nicht beim Abschluss) sitzenbleiben."
Falls eine Schule Fördermaßnahmen davon abhängig macht, dass zusätzlich außerschulische
Fördermaßnahmen stattfinden:
"Der Begriff außerschulische Förderung ist nicht normiert. Auch Förderung innerhalb der Familie ist außerschulische Förderung."
Die sehr informative Präsentation "Von Legasthenie/Dyskalkulie betroffen! Welche Rechte die Betroffenen?" des Vorsitzenden des Landesverbandes Legsthenie und Dyskalkulie Niedersachsen e.V. steht auf der Homepage des Landesverbandes zum Download bereit.