1. Auch in der Oberstufe des Gymnasiums müssen Schülerinnen und Schülern mit festgestellter Legasthenie bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten (Klausuren) Erleichterungen der
äußeren Arbeitsbedingungen gewährt werden (wie OVG Lüneburg, Beschluss v.10.07.2008 - 2 ME 308/08 - NVwZ-RR 2009 S. 68).
2. Die für die Oberstufe und die Abiturprüfung erlassenen Vorschriften über den pauschalen Punktabzug bei schwerwiegenden und gehäuften Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit in
schriftlichen Arbeiten und Prüfungsleistungen sind kein geeigneter Beurteilungsmaßstab, der eine differenzierte Benotung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern mit
festgestellter Legasthenie ersetzen könnte.
VG Hannover 6. Kammer, Beschluss vom 13.12.2010, 6 B 5596/10
§ 9 GymOAbschlV ND, § 23 GymOAbschlV ND, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 10 GymOStV ND
Quelle (direkt erreichbar über den obigen Link):
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE110000132&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true